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Fixkostenzuschuss Phase 2
Hinweis: Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses II. setzt eine Genehmigung der EU-Kommission voraus. Ob, und falls ja, mit welchen Auflagen diese Genehmigung erteilt wird, ist derzeit aber noch nicht absehbar. Die nachstehenden Informationen können sich deshalb kurzfristig ändern. Besonders der Termin für die erstmalige Antragstellung auf die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II. wird verschoben.
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Weil eine nachhaltige Besserung der Wirtschaftslage derzeit noch nicht absehbar ist, wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss II.“) verlängert.
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses II. setzt unter anderem voraus, dass
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.3.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.
Der Fixkostenzuschuss II. kann in zwei Tranchen für
gewährt werden.
Werden anstelle der Quartale die monatlichen Betrachtungszeiträume gewählt, dann gilt für Unternehmen, die bereits den Fixkostenzuschuss I. beantragt haben oder beantragen:
Wenn hingegen kein Fixkostenzuschuss I. beantragt wurde oder wird, muss für den Fixkostenzuschuss II. ein Betrachtungszeitraum nach dem 15.9.2020 gewählt werden.
In der zweiten Phase des Fixkostenzuschusses entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss II. muss dabei aber mindestens € 500,- betragen.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses II. ist mit € 5 Mio. pro Unternehmen begrenzt.
Bestimmte andere Unterstützungsleistungen (z.B. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz) werden auf die Höhe des Fixkostenzuschusses II. angerechnet.
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Wurde der Fixkostenzuschuss I. beantragt, dann können die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Anlagevermögen und bei betriebsnotwendigen beweglichen Wirtschaftsgütern, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, sowie die Leasingraten grundsätzlich auch dann ersetzt werden, wenn sie schon vor dem ersten Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses II. entstanden sind. Dabei darf es jedoch zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Fixkosten kommen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss II. von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind bereits geförderte Fixkosten und Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
Wird der Fixkostenzuschuss II. in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 16.3.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.
Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses II. kann von 16.9.2020 bis 15.12.2020 die Auszahlung von 50 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss II. zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 16.12.2020, längstens jedoch bis zum 31.8.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.
Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (Ausnahme zB bei Antragstellung von insgesamt nicht mehr als € 12.000 im Zuge der ersten Tranche).
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 1.9.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/.
Stand: 17. September 2020