Kitzbühel: Im Gries 18, +43 5356 - 631 13, office@awtkitz.at
St. Johann i.T.: Wegscheidgasse 1a, +43 5352 - 646 35, officesj@awtkitz.at
Kitzbühel: Im Gries 18, +43 5356 - 631 13, office@awtkitz.at
St. Johann i.T.: Wegscheidgasse 1a, +43 5352 - 646 35, officesj@awtkitz.at
Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen.
Ergänzend zu unseren Steuertipps zum Jahresende aus der Novemberausgabe wollen wir noch auf folgendes hinweisen:
Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019 gilt die höhere Grenze aus 2019 gelten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig).
Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun erst mit 1. Juli 2021 (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa
Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) Auswahl zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:
Dies ist nur eine Übersicht zu einigen umsatzsteuerlichen Eckpunkten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
Auch die Bereiche Ertragssteuern, Verbrauchssteuern und Zolls sind wesentlich vom BREXIT betroffen. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert, um allfällig notwendige Registrierungen und Umstellungen in Ihrem Rechnungswesen bzw. in Ihrer Fakturierung durchführen zu können.
Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.
Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:
Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Ist man in der Sozialversicherung mehrfachversichert und überschreitet insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist eine Rückerstattung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen möglich.
Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der Beiträge lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig ist.
Pensionsrückstellungen müssen in einem bestimmten Ausmaß durch Wertpapiere gedeckt sein. Eine Wertpapierunterdeckung führt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Fehlende Wertpapiere sollten daher rechtzeitig angeschafft werden.
Zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrags sind, wie schon im November berichtet, oft Investitionen z.B. in bestimmte qualifizierte Wertpapiere bis zum Jahresende erforderlich.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Stand: 14. Dezember 2020