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Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen.
Unternehmen, welche durch die Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw Notmaßnahmenverordnungen indirekt erheblich betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Umsatzersatz beantragen (Lockdown-Umsatzersatz II). Im Folgenden finden Sie einen Überblick über ausgewählte Eckpunkte dieser Regelung.
Gefördert werden Unternehmen,
Für Neugründer gelten zum Teil abweichende Regelungen.
Umfangreiche weitere Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten. Insbesondere dürfen Unternehmen gegenüber Mitarbeitern in einem Zeitraum ab 16. Februar 2021 (die Dauer entspricht der Anzahl der Tage ihres Betrachtungszeitraumes) keine Kündigungen aussprechen. Das Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch steuerlich wohlverhalten haben.
Der Lockdown-Umsatzersatz II wird für den Ausfall der begünstigten Umsätze im Betrachtungszeitraum gewährt. Der Betrachtungszeitraum umfasst die Tage, an denen der Antragsteller indirekt erheblich betroffen ist und endet spätestens am 31.12.2020. Der Antrag kann für bis zu fünf Betrachtungszeiträume gestellt werden: 1.11.-16.11.2020, 17.11.-6.12.2020, 7.12.–16.12.2020, 17.12.2020-25.12.2020 (bzw. 23.12.2020), 26.12.-31.12.2020.
Der Umsatzersatz II ergibt sich aus der Multiplikation des zu ermittelnden begünstigten Umsatz mit dem jeweiligen Prozentsatz lt. Anhang zur Richtlinie.
Für den begünstigten Umsatz wird im Wesentlichen auf den operativen Umsatz des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abgestellt (bestimmte Umsätze sind auszuscheiden). Dieser wird entsprechend der Richtlinie ermittelt. Ist ein Antragsteller im Betrachtungszeitraum nicht ausschließlich tätig, um mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze zu erzielen, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welcher prozentuelle Anteil auf die Umsatzerzielung mit direkt betroffenen Unternehmen entfällt (begünstigte Umsätze).
Der Prozentsatz ist abhängig von der Branche lt. Anlage zur Richtlinie, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind und beträgt für November zwischen 20% und 80% sowie für Dezember zwischen 12,5% und 50%.
Zu beachten sind unter anderem der Höchstbetrag von maximal € 800.000, abzüglich bestimmter anderer Beihilfen und Förderungen (für bestimmte Unternehmen in Schwierigkeiten gelten andere Regelungen). Die Mindesthöhe beträgt in der Regel € 1.500 (in manchen Fällen € 2.300) und kann durch Anrechnung von anderen Förderungen auch darunterliegen.
Weiters sind zwei Deckelungen zu beachten:
1) Die Summe aus Lockdown-Umsatzersatz II und anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen darf den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz nicht übersteigen.
2) Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II darf nicht den anteiligen auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfall übersteigen.
Wurde für bestimmte Zeiträume ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden, so wird für den gleichen Zeitraum kein Umsatzersatz II gewährt (außer es erfolgt eine Rückzahlung). Auch die Inanspruchnahme des Ausgleichsbonus für die Monate November und/oder Dezember 2020 ist schädlich.
Ein Antrag ist via FinanzOnline im Zeitraum vom 16.2. bis 30.6.21 in der Regel (mit Ausnahmen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu stellen.
Die COFAG hat auf www.umsatzersatz.at im Bereich Lockdown-Umsatzersatz II (INDIREKT) neben grundlegenden Informationen auch Details wie zum Beispiel
publiziert.
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 18.2.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Fördermaßnahme wieder. Für die Inanspruchnahme dieser Förderung sind alle detaillierten Regelungen der entsprechenden Richtlinie zu beachten. Aktuelle und detaillierte Informationen finden Sie unter www.umsatzersatz.at.
Stand: 19. Februar 2021