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Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst.
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Anlässlich der ab November 2020 neuerlich angeordneten Betriebsschließungen wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss 800.000“) verlängert.
Das BMF hat dazu eine umfangreiche Förderrichtlinie erlassen, die zuletzt mit Verordnung vom 16.2.2021 abgeändert wurde. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Förderrichtlinie haben wir für Sie zusammengefasst. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses 800.000 setzt unter anderem voraus, dass
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1.11.2020 (bisher 16.9.2020) keine Umsätze erwirtschaftet haben, sollen nach dem Wortlaut der Förderrichtlinie grundsätzlich nicht antragsberechtigt sein. Davon abweichend enthält die Förderrichtlinie aber zugleich eine Ausnahme für neu gegründete Unternehmen, die im Zeitraum von 16.6.2020 bis 1.11.2020 erstmalig Umsätze erwirtschaftet haben, vor. Diese Unternehmen sind nur hinsichtlich der ersten beiden Betrachtungszeiträume nicht antragsberechtigt.
Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.
Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Allerdings können Anträge auch für zwei zeitlich getrennte Blöcke aus aufeinanderfolgenden Betrachtungszeiträumen gestellt werden.
Im Rahmen des Fixkostenzuschuss 800.000 entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss 800.000 muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss 800.000 von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000 ist mit € 1.800.000,00 (bisher € 800.000,00) pro Unternehmen begrenzt. Dieser Förderhöchstbetrag reduziert sich um bereits ausbezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die „sonstige finanzielle Maßnahmen“ im Sinne des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Union sind (z.B. Lockdown-Umsatzersatz). Andere Unterstützungsleistungen, die nicht als „sonstige finanzielle Maßnahmen“ unter den Befristeten Beihilferahmen fallen (z.B. Fixkostenzuschuss I.), vermindern den Förderhöchstbetrag hingegen nicht.
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken sollen, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.
Wird der Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.
Da sich die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses 800.000 und des Lockdown-Umsatzersatzes überschneiden können und ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz den Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 reduziert, muss ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz zeitlich vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.
Unternehmen, die für den vollen Monat November 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten, können diesen Monat generell nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Wird der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nur für einen Teil des gewählten Betrachtungszeitraumes (z.B. die zweite Novemberhälfte) beantragt, kann der November hingegen auch als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 gewählt werden. In diesem Fall vermindert sich der tatsächlich ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 entsprechend.
Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 kann von 23.11.2020 bis 30.6.2021 die Auszahlung von 80 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.
Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (ausgenommen bei pauschalierter Ermittlung, wenn bei der Beantragung der ersten Tranche insgesamt nicht mehr als € 36.000,00 an Zuschuss erwartet werden oder bei Beantragung eines Vorschusses auf den Fixkostenzuschuss 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus).
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at/fkz800k/.
Stand: 04. März 2021