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Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 gelten.
Angesichts der anhaltenden Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die heimische Wirtschaft haben sich Sozialpartner und Bundesregierung zuletzt auf eine weitere Verlängerung (und geringfügige Anpassung) des bestehenden Kurzarbeitsmodells verständigt. Die nunmehr vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 gelten.
Die vierte Phase der Corona-Kurzarbeit soll in erster Linie die wesentlichen Eckpunkte des derzeit geltenden Kurzarbeitsmodells bis 30.6.2021 fortführen. Deshalb bleibt die einkommensabhängige Nettoersatzrate unverändert bei 80 % bzw. 90 %. Gleich bleibt außerdem, dass die Arbeitszeit im Rahmen der Corona-Kurzarbeit grundsätzlich auf bis zu 30 % reduziert werden kann, wobei die Möglichkeit einer Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit im Falle einer behördlichen Schließung ebenfalls unverändert fortgeführt wird.
Wenn der Arbeitgeber von einer behördlichen Schließung betroffen ist, soll auch in der vierten Phase der Corona-Kurzarbeit die Notwendigkeit, den Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigen zu lassen, entfallen.
Die Aus- und Weiterbildung während der Ausfallszeit war auch bisher schon ein Bestandteil des Kurzarbeitsmodells. Neu ist, dass Aus- und Weiterbildung während der Corona-Kurzarbeit in der vierten Phase aktiv gefördert werden sollen. Zu diesem Zweck sollen Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter während der Ausfallszeiten aus- und weiterbilden, künftig 60 % vom Arbeitsmarktservice rückerstattet bekommen.
Gemeinsam mit der Verlängerung um drei Monate wurde auch angekündigt, dass die Corona-Kurzarbeit nach ihrer inzwischen vierten Phase schrittweise auslaufen soll, sofern das Infektionsgeschehen und die Lage am Arbeitsmarkt einen solchen Schritt zulassen werden. Stattdessen sollen andere Angebote zur Arbeitsplatzsicherung bereitgestellt werden.
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem bleibt die gesetzliche Umsetzung des neuen Kurzarbeitsmodells abzuwarten. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit.
Stand: 04. März 2021