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Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.
Für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2021 enden gilt:
Das Pendlerpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer in COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19 Krise befindet.
Wird also die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann kann wie z. B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie vor der Krise berücksichtigt werden.
Für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. Juli 2021 gilt diese Sonderbestimmung der Coronakrise nicht mehr.
Stand: 29. Juni 2021
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