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Wie berichtet kann unter Beachtung bestimmter Voraussetzung für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden.
Wie berichtet kann unter bestimmten Voraussetzungen für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, eine beschleunigte Abschreibung (AfA) in Anspruch genommen werden. Im Jahr, in dem die Absetzung für Abnutzung erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes (7,5 % bzw. 4,5 %), im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Die aktuell gewarteten Einkommensteuerrichtlinien führen dazu nun weiter aus:
Die Grenzen des zulässigen AfA-Satzes von 7,5 % bzw. 4,5 % können unterschritten werden, sodass ab dem Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA auch die einfache AfA zulässig ist. Der passende beschleunigte Abschreibungssatz kann für beide Jahre der beschleunigten AfA frei gewählt werden. Im zweiten Jahr darf der AfA-Satz aber nicht höher sein als im ersten Jahr und nicht niedriger als der einfache AfA-Satz.
Die beschleunigte AfA kommt nicht zur Anwendung:
Stand: 01. September 2021