Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Die Bundesregierung hat eine Steuerreform angekündigt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurden nun die Eckpunkte der geplanten Änderungen veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
CO2-Bepreisung und Kompensationen
- Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 € 45,00 und ab 2025 € 55,00. Dies wird unter anderem das Tanken und das Heizen mit Öl und Gas verteuern.
- Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50% geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2 Steuer abhängig sein.
- Für den Ausstieg aus Öl- und Gasheizungen soll es neben neuen Förderungen unter anderem auch steuerliche Anreize in Form von Sonderausgaben geben.
- Eine sognannte „Carbon Leakage“ Regelung soll vorsehen, dass bestimmte Unternehmen auf Grund der neuen Klimamaßnahmen nicht ins Ausland abwandern.
- Eine Härtefallregelung soll Unternehmen unterstützen, die von der CO2-Bepreisung besonders hart betroffen wären.
- Mehrkosten, die der Landwirtschaft durch die CO2-Bepreisung entstehen sollen in Form eines Landwirtschaftsausgleich kompensiert werden. Hier soll es unter anderem auch eine pauschalierte Rückvergütung – abhängig von der Art und Größe der bewirtschafteten Fläche – geben.
- Energieautarke Bauernhöfe sollen zusätzlich gefördert werden.
- Für bestimmte Lebensmittel soll abhängig vom Herkunftsort ein Aufschlag auf den Preis erfolgen.
Weitere steuerliche Änderungen
- Beim Einkommensteuertarif soll der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35% auf 30% und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden.
- Die Krankenversicherungsbeiträge für kleine Einkommen (bis maximal € 2.500,00 brutto bei Arbeitnehmern und Selbständigen und maximal € 2.200,00 bei Pensionisten) sollen um bis zu 1,7 % einschleifend gesenkt werden.
- Ab 1. Juli 2022 soll auch der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahren von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben werden (dies bedeutet eine Erhöhung in 2022 um € 250,00 und ab 2023 eine Erhöhung um € 500,00 jährlich). Für Kinder über 18 Jahren soll der Familienbonus dann € 650,00 statt wie bisher € 500,00 betragen (Erhöhung in 2022 um € 75,00 und ab 2023 um € 150,00 jährlich). Auch der Kindermehrbetrag soll ab 1.7.2022 auf € 450,00 angehoben werden (Erhöhung in 2022 um € 100,00 und ab 2023 um € 200,00 jährlich).
- Werden Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodelles am Erfolg des Unternehmens beteiligt soll dies ab 1.1.2022 bis € 3.000,00 steuerfrei sein
- Die Körperschaftsteuer soll 2023 von 25% auf 24% und im Jahr 2024 von 24% auf 23 % gesenkt werden.
- Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll ab 2022 von 13% auf 15% erhöht werden.
- Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter soll ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht werden.
- Ein neuer Investitionsfreibetrag ist ab 2023 geplant. Die Kriterien sollen sich an jenen der Investitionsprämie orientieren. Für ökologische Unternehmensinvestitionen soll ein höherer Freibetrag gelten.
- Für selbst hergestellte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequelle soll ab 1.7.2022 keine Elektrizitätsabgabe anfallen. Auch die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll für z. B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen.
- Mietkaufmodelle sollen ab 2023 steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum für den Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption von gemeinnützigen Bauträgern von 20 auf 10 Jahre verkürzt werden soll.
- Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erfolgen.
Hinweis
Dieser Artikel ist am Stand 13.10.2021, die Gesetzwerdung der Steuerreform bleibt abzuwarten. Weitere Informationen dazu finden Sie in Form von FAQs auf www.bmf.gv.at. .
Stand: 13. Oktober 2021
Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com