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Das Finanzministerium hat auf seiner Website folgende Hilfen für Unternehmen, die vom 4. Lockdown betroffen sind, angekündigt:
Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung (gedeckelt mit € 80.000,00 pro Kalendermonat, Anrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe). Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt und kann ab 16. Dezember beantragt werden.
Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 40% im Vergleich zum identen Monat des Jahres 2019 kommt eine Ersatzrate von 70 % bis 90 % des Verlustes zur Anwendung. Die Verlängerung des Verlustersatzsatzes erfolgt von Jänner 2022 bis März 2022. Ab Anfang 2022 kann ein Antrag gestellt werden.
Hier muss ein Einkommensrückgang von min. 40% vorliegen bzw. die laufenden Kosten können nicht gedeckt werden. Die Ersatzrate liegt bei 80 % des Nettoeinkommensentganges plus € 100,00. Der maximale Rahmen liegt bei € 2.000, der Mindestbetrag bei € 600,00, der Zeitraum reicht von November 2021 bis März 2022.
Auf Pressekonferenzen wurde unter anderem auch über folgende Unterstützungen informiert:
ACHTUNG: Die geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID Bestimmungen halten. Bei einer Verwaltungsstrafe wegen Verstößen müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.
Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 22.11.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.
Stand: 22. November 2021