Kitzbühel: Im Gries 18, +43 5356 - 631 13, office@awtkitz.at
St. Johann i.T.: Wegscheidgasse 1a, +43 5352 - 646 35, officesj@awtkitz.at
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Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in diversen Bereichen befristet bis 31. Dezember 2021.
Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt in den Bereichen Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs (nicht Zeitungen und andere periodische Druckschriften) befristet bis 31. Dezember 2021.
Bitte nehmen Sie die entsprechenden Änderungen in Fakturenprogrammen und Registrierkassen vor, um ab 1.1.2022 korrekte Belege und Rechnung ausstellen zu können. Maßgeblich für die Steuersatzänderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistung.
In einer Auskunft des Finanzministeriums wird zur Umstellung ausgeführt, dass aus verwaltungsökonomischen Gründen Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden können.
Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) sehen bei Änderungen eines Umsatzsteuersatzes bezüglich Anzahlungen folgende Vorgangsweise vor:
Ändert sich der Steuersatz wird grundsätzlich auf den Leistungszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Einfuhr oder des ig. Erwerbs abgestellt.
Werden Anzahlungen geleistet, sind diese zunächst nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern. Ändert sich bis zum Leistungszeitpunkt die steuerrechtliche Lage, ist die Besteuerung der Anzahlung entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Davon abweichend kann aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung ist dann keine Rechnungsberichtigung und in den Fällen der Erhöhung des Steuersatzes auch keine Korrektur in der Steuererklärung erforderlich.
Diese Information ist auf dem Stand 22.12.2021.
Stand: 17. Dezember 2021