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Wie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in Österreich seit 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR/Schweiz aufhalten, nicht mit dem EU-Recht konform ist. Dies gilt auch für bestimmte familienbezogene Absetzbeträge.
Diese Indexierung bedeutet
als für jene Kinder, die sich in Österreich aufhalten.
Diese Regelung entfällt nun im Bereich der Familienbeihilfe und für den Kinderabsetzbetrag rückwirkend per 1.1.2019. Für Kinder, für die geringere Beihilfen bezogen wurden, kommt es zu einer automationsunterstützten Nachzahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei fehlenden Daten (z. B. keine aktuelle Kontonummer) kann ein Antrag gestellt werden. Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge für Kinder, für die höhere Beihilfen geltend gemacht wurden, gelten bis zum 30.6.2022 als rechtmäßig zuerkannt und sind nicht zurückzubezahlen.
Auch für die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und Kindermehrbetrag) entfallen die Bestimmungen der Indexierung. Wurden bei der Veranlagung 2019 – 2021 niedriger indexierte Beträge angewendet, so werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Differenz wird überwiesen.
Die neue Regelung ist 2022 bereits in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (bis spätestens 30.9.2022 ist eine Aufrollung durchzuführen). Bei höher indexierten Beträgen gelten die neuen Regelungen ganzjährig ab 2023. In der Lohnverrechnung müssen bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge verwendet werden und danach die nicht indexierten Beträge. Auch bei der Veranlagung 2022 kommt es dann zu einer analogen Aufteilung.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden im österreichischen Parlament bereits beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war aber bei Onlinestellung noch abzuwarten.
Stand: 28. Juli 2022