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Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung
Schon bisher war bei sogenannten E-Fahrzeugen (Nullemissionsfahrzeugen) als Firmenwagen kein Sachbezug für eine allfällige Nutzung im Rahmen von Privatfahrten anzusetzen. Die mit 30.12.2022 veröffentlichte neue Sachbezugswerteverordnung enthält nunmehr auch umfangreiche Regelungen und Befreiungen zur Ladetätigkeit bei E-Fahrzeugen.
Ersetzt der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes E-Fahrzeug oder wird diese vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer angeschafft, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Betrag als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.
Sämtliche der dargestellten Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder oder Elektrokrafträder.
Stand: 23. Februar 2023