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Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern können vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.
Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).
Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ wie folgt aufgezählt:
Stand: 26. Juli 2023
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