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Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragssteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. Im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde die Umsatzsteuer in der Gastronomie wie berichtet auf 5 % gesenkt. Der Steuersatz von 5 % kann laut BMF vom Gastronomiebetrieb auch händisch oder per Stempel auf dem Registrierkassenbeleg ausgewiesen sein. Für den Vorsteuerabzug müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.
Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung
75 % (von 1. Juli bis 31. Dezember 2020, sonst 50 %) der Aufwendungen können abgezogen werden bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Zum Beispiel: Ein Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Der Prozentsatz wurde zur Unterstützung der Gastronomie für das zweite Halbjahr 2020 von 50 % auf 75 % erhöht.
Zur Gänze nicht abzugsfähig sind alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden. Zum Beispiel ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.
Stand: 27. August 2020