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Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort stärken.
Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) soll mit Maßnahmen im Abgabenrecht Entlastung bringen und den Standort stärken. Der folgende Überblick über ausgewählte Maßnahmen basiert auf dem im Nationalrat beschlossenen Gesetz und den dazugehörigen Erläuterungen.
Der Einkommensteuersatz wird rückwirkend ab 1.1.2020 für Einkommensteile von € 11.000,00 bis € 18.000,00 20 % (statt wie bisher 25 %) betragen. Für Einkommensteile über € 1 Mio. soll der Steuersatz bis 2025 55 % betragen (bisher bis 2020). Zudem wird für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus erhöht.
Alternativ zur linearen Abschreibung können Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, mit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % abgeschrieben werden. Für bestimmte Wirtschaftsgüter ist die degressive Abschreibung allerdings ausgeschlossen.
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache betragen. Mehr dazu finden Sie in einem gesonderten Artikel.
Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Der Finanzminister kann per Verordnung festlegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann.
Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019. Für steuerliche Unternehmensgruppen bestehen ergänzende Regelungen für den Verlustrücktrag.
Stundungen, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, werden gesetzlich bis 15. Jänner 2021 verlängert. Danach hat man unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen. Details finden Sie in einem gesonderten Artikel.
Hier ist unter anderem eine Änderung der Besteuerung des Gewinns aus Kalamitätsnutzung zu nennen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab 2020 auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Die Umsatzgrenze zur Verpflichtung zur Buchführung wurde erhöht und die Einheitswertgrenze für die Buchführung ist entfallen.
Weitere Maßnahmen sind unter anderem Anpassungen der Flugabgabe und Anpassungen der COVID-Sonderregelungen für die Durchführung von Amtshandlungen. Für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, wird das Jahressechstel 2020 pauschal um 15 % erhöht, um eine erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht.
Stand: 29. Juli 2020