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Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz?
Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.
Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.
Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.
Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.
Stand: 28. Januar 2024