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Steuerliche Begünstigungen im Zuge einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung
Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so kann dies abhängig von der Konstellation zu einer massiven steuerlichen Belastung für den ehemaligen Betriebsinhaber führen. Um diese Steuerlast abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz diesbezüglich nachfolgende Begünstigungen vor:
Voraussetzungen einer Besteuerung zum Hälftesteuersatz:
Damit eine Besteuerung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz erfolgen kann, muss der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben werden, weil der Steuerpflichtige
Der in der Praxis bedeutendste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl das 60. Lebensjahr vollendet hat als auch seine Erwerbstätigkeit einstellt. Im Zuge der Einstellung der Erwerbstätigkeit dürfen weder betriebliche Einkünfte (ausgenommen bestimmte Einkünfte als beschränkt haftender Mitunternehmer), Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Funktionsgebühren bezogen werden.
Wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen, liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne noch nicht vor. Nicht begünstigungsschädlich sind hingegen Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegensteht. Dabei ist Voraussetzung, dass eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant war. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.
Stand: 25. Juni 2026
Verwaltungsgerichtshof misst wirtschaftlichen Kriterien größere Bedeutung zu
Beim Zuwendungsfruchtgenuss wendet der Eigentümer einer Immobilie einer anderen Person (dem Fruchtnießer) das Nutzungsrecht an der Immobilie und damit einhergehende Mieteinnahmen zu, ohne das Eigentum an der Immobilie selbst abzutreten.
Die Mieteinnahmen werden steuerlich nur dann dem Fruchtnießer (Empfänger), anstelle des Eigentümers, zugerechnet, wenn strenge Kriterien erfüllt sind:
In einem aktuellen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst festgehalten, dass die 10-jährige Mindestdauer nicht zwingend Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Zuwendungsfruchtgenuss ist.
Der VwGH stellt im Rahmen des Erkenntnisses klar, dass auch ein auf unbestimmte Zeit eingeräumter Zuwendungsfruchtgenuss oder eine Vereinbarung mit beidseitigem Kündigungsrecht steuerlich anerkannt werden kann, wenn die restlichen Voraussetzungen vorliegen.
Dadurch rückt die formale Vertragsdauer gegenüber den beiden wirtschaftlichen Kriterien in den Hintergrund.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Finanzverwaltung eine „Substanzabgeltung“ beim „Zuwendungsfruchtgenuss“ sehr kritisch sieht bzw. diese in der Regel nicht anerkannt wird.
VwGH v. 21.10.2025, Ro 2024/15/0013
Stand: 25. Juni 2026
Was muss bei Krankmeldungen unbedingt beachtet werden?
Werden Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer krank und können in der Folge ihren Dienst nicht verrichten, so stellt sich im Zuge der Krankmeldung häufig die Frage, ob der Dienstnehmer hier selbst aktiv werden muss. Dabei ist wesentlich zwischen einer Krankmeldung im Inland und einer Krankmeldung im Ausland zu unterscheiden.
Erkrankt ein Dienstnehmer im Inland und kann dieser in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben, so sollte nachfolgender Ablauf eingehalten werden:
Auch bei einer Erkrankung im Ausland (z. B. während des Urlaubs) und einer daraus resultierenden anschließenden Dienstverhinderung besteht eine unverzügliche Meldepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber der ÖGK. Krankmeldungen aus dem Ausland sind dabei umgehend, maximal binnen einer Woche, der ÖGK vorzulegen. Die Verpflichtung dazu obliegt dem Dienstnehmer selbst. Damit eine von einem ausländischen Arzt ausgestellte Krankmeldung von der ÖGK anerkannt wird, hat diese nachfolgende Informationen zu enthalten:
Stand: 25. Juni 2026
Die neuen Trinkgeldpauschalen
Seit 1.1.2026 gelten in Österreich bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für gewisse Branchen. Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder dabei weiterhin steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen damit der Beitragspflicht. Um aufwendige Verfahren bei der Aufzeichnung der empfangenen Trinkgelder vorzubeugen, wurden mit 1.1.2026 bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für nachfolgende vier Branchen festgelegt:
Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten entsprechend der obigen Aufstellung. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Um Nachteile überhöhter Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.
Stand: 25. Juni 2026
Steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026
Die Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026 wurde am 19.5.2026 im Ministerrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird die steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung 2026 wie folgt ausgestaltet sein:
Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Ebenfalls erstreckt sich die Befreiung wie im Vorjahr nur auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung sowie die sonstigen Lohnnebenkosten.
Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 auch erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.
Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen nachfolgende Parameter:
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Stand: 25. Juni 2026
Ferialjobs richtig abwickeln
Gerade in den Sommerferien nutzen viele Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, durch Ferialarbeit einen Zuverdienst zu erwerben. Unternehmen, die Ferialarbeitsstellen (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten, sollten dabei unbedingt nachfolgende Punkte beachten.
Ferialarbeit kann entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgt die steuerliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welcher, sofern es die Höhe des Bezuges bedingt, die laufende Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch der Sozialversicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer verantwortet.
Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.
Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten.
Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.
Stand: 25. Juni 2026
Für welche Lebensmittel gilt der reduzierte Umsatzsteuersatz?
Der Nationalrat hat jüngst in seiner Sitzung am 21.5.2026 die Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel von aktuell 10 % auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Ziel der Maßnahme ist es, den täglichen Einkauf leistbarer zu machen und rechnerisch eine Entlastung von etwa € 100,00 pro Jahr und Haushalt zu generieren. Nachfolgende Lebensmittel sind von der Umsatzsteuersenkung betroffen:
Aus budgetären Gründen ist Fleisch trotz früherer Forderungen nicht auf der begünstigten Liste enthalten. Der ermäßigte Steuersatz ist auf jeder Handelsstufe anzuwenden, somit nicht nur beim Verkauf an Endverbraucher. Die Regelung gilt nicht für Restaurant- und Cateringumsätze, da diese nicht als Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern als Dienstleistungen zu werten sind.
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 % findet keine Anwendung auf sogenannte Kombiprodukte. Wird beispielsweise eine Wurstsemmel verkauft, so unterliegt dieser Verkauf insgesamt weiter dem 10%igen Umsatzsteuersatz, obwohl die Semmel isoliert betrachtet im Einzelverkauf dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 4,9 % unterliegen würde.
Stand: 25. Juni 2026
Entlastungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt
Die österreichische Bundesregierung hat im April 2026 ein Maßnahmenpaket angekündigt, durch welches die Rahmenbedingungen für den österreichischen Wirtschaftsstandort verbessert und Unternehmen in ihrer Verwaltung entlastet werden sollen. Im Zuge der angekündigten Maßnahmen soll die Buchführungsgrenze auf € 1 Mio. angehoben und ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte geschaffen werden.
Künftig soll die Pflicht zur doppelten Buchführung erst ab einem Jahresumsatz von € 1 Mio. greifen. Damit wird die aktuelle Buchführungsgrenze von € 700.000,00 deutlich angehoben. Die Maßnahme soll dazu beitragen, dass mehr Betriebe in der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verbleiben können, was für weniger Verwaltungsaufwand und mehr Planungssicherheit sorgen soll. Zudem soll vermieden werden, dass Unternehmen durch die stark gestiegene Inflation und damit verbundene Preissteigerungen in aufwendigere Bilanzierungspflichten rutschen.
Entsprechend der derzeitigen Rechtslage besteht ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie Software und Patente. Dieses Aktivierungsverbot führt vor allem in Bezug auf den Wettbewerb um internationale Kapitalgeber zu Nachteilen, weil selbst geschaffene Vermögenswerte in der Bilanz nicht sichtbar sind.
Um dem entgegenzuwirken, soll das Aktivierungsverbot in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände abgeändert werden.
Durch diese Maßnahme sollen nachfolgende Effekte erzielt werden:
Ein exaktes Datum des Inkrafttretens der neuen Maßnahmen ist noch nicht bekannt, da sich der Gesetzesentwurf aktuell noch in der interministeriellen Koordinierung befindet.
Stand: 26. Mai 2026
Rentenbezüge aus Deutschland im Rahmen der österreichischen Steuererklärung
Viele in Österreich wohnhafte Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger haben einen Teil ihres Erwerbslebens im deutschen Nachbarland verbracht, und beziehen in der Folge bei Erreichen des gesetzlichen Rentenantrittsalters eine deutsche Rente.
Abhängig davon, ob es sich bei der Rente um eine gesetzliche Rente oder eine Firmenrente handelt, ist diese im Rahmen der österreichischen Steuererklärung unterschiedlich zu erklären.
Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund unterliegen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland im deutschen Kassenstaat der Besteuerung.
Im österreichischen Ansässigkeitsstaat sind die gesetzlichen Rentenbezüge zwar grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt, sind jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die deutschen Rentenbezüge neben den inländischen Einkünften für die Ermittlung des anwendbaren Durchschnittsteuersatzes herangezogen werden, welcher in der Folge auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte Anwendung findet.
Bezieht eine in Österreich ansässige Person hingegen eine Firmen- oder Privatrente aus Deutschland, so unterliegt diese entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ausschließlich im österreichischen Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.
Da die deutschen Rentenbezüge jedoch keinem Lohnsteuerabzug in Österreich unterliegen, erfolgt deren Besteuerung in Österreich ausschließlich über die Abgabe einer Steuererklärung, woraus aufgrund des unversteuerten Charakters der Rentenbezüge in der Regel eine Steuernachzahlung resultiert.
Stand: 26. Mai 2026
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Tätigkeit
Wird die Eröffnung eines Betriebes angestrebt und kommt es vor dessen Eröffnung hierfür zu Ausgaben, sogenannten Vorgründungsaufwendungen, so stellt sich die Frage, ob diese bereits steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch bereits der Vorsteuerabzug zusteht.
Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine spätere Betriebsgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.
Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden.
Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.
Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.
Um die Vorsteuern geltend machen zu können, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden.
Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.
Stand: 26. Mai 2026
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