AWT TreuhandPartner
Steuerberater GmbH & Co KG

Kitzbühel: Im Gries 18, +43 5356 - 631 13, office@awtkitz.at
St. Johann i.T.: Wegscheidgasse 1a, +43 5352 - 646 35, officesj@awtkitz.at

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Welche Unterlagen sollten stets aktuell und vollständig vorliegen?

Bei einer GPLB-Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass Unterlagen fehlen oder unvollständig sind. Dies kann unangenehme Folgen haben, denn für die ordnungsgemäße Führung der Aufzeichnungen sind letztlich die verantwortlichen Leitungsorgane – etwa Geschäftsführung, Vorstand oder Vereinsführung – zuständig. Um Beanstandungen und mögliche Strafen zu vermeiden, sollten insbesondere folgende Unterlagen stets vollständig und aktuell geführt werden:

Lohnkonto

Für jede Dienstnehmerin bzw. jeden Dienstnehmer ist ein Lohnkonto zu führen. Darin sind neben den persönlichen Daten insbesondere die ausbezahlten Bezüge, die Lohnabgaben sowie die jeweiligen beitragsrechtlichen Grundlagen zu erfassen. Welche Angaben verpflichtend sind, regelt die Lohnkontenverordnung. Fehlt das Lohnkonto bei einer Prüfung oder ist es mangelhaft geführt, können finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Ebenso wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitszeiten. Aufzuzeichnen sind unter anderem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die vorgesehenen Ruhezeiten und Ruhepausen. Auch Tätigkeiten während Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe müssen entsprechend dokumentiert werden. Bei Arbeitszeitmodellen mit Durchrechnungszeiträumen sind zusätzlich deren Beginn und Dauer festzuhalten.

Weitere wichtige Nachweise

Je nach Beschäftigungsverhältnis können im Zuge einer GPLB-Prüfung weitere Nachweise verlangt werden, wie beispielsweise:

Unser Tipp: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Personal- und Lohnunterlagen vollständig, aktuell und nachvollziehbar dokumentiert sind. So sind Sie für eine GPLB-Prüfung gut vorbereitet und reduzieren das Risiko von Beanstandungen und Strafen.

Stand: 27. September 2026

Bild: thodonal - stock.adobe.com

Finanzverwaltung prüft verstärkt Corona-Hilfen im Zuge von Betriebsprüfungen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass für staatliche Corona-Hilfen die EU-Höchstgrenzen pro Konzern und nicht pro Gesellschaft gelten. Da im Rahmen der Pandemie allerdings Hilfen vielfach auf Basis einzelner Gesellschaften berechnet und ausbezahlt wurden, bedeutet dies, dass viele Unternehmen nunmehr die empfangenen Hilfen teilweise wieder zurückzahlen müssen.

Dies ist auch mitunter der Grund, warum aktuell die Corona-Hilfen vielfach auch im Fokus der Betriebsprüfung stehen. Dabei gilt es zu beachten, dass für Unterlagen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen häufig verlängerte Aufbewahrungspflichten gelten, welche über die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist teilweise deutlich hinausgehen.

Wichtige Aufbewahrungsfristen für Corona-Hilfen

Kurzarbeitsbeihilfe 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
AWS Investitionsprämie 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung
Fixkostenzuschuss/FKZ 800.000,00 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags
Ausfallsbonus 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags
Verlustersatz 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags
Härtefallfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung
NPO Unterstützungsfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung

Welche Unterlagen sind aufzubewahren bzw. prüfungsrelevant?

Stand: 26. August 2026

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Verpflichtende Umsetzung der elektronischen Rechnung bis 1. Juli 2030

Mit März 2025 hat die EU eine wesentliche Richtlinie (EU 2025/516) veröffentlicht, welche Teil des Reformpakets „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ist und durch welche das Mehrwertsteuersystem an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden soll.

Ein zentraler Bestandteil der EU-Richtlinie ist die verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung bei innergemeinschaftlichen B2B-Transaktionen. Ab 1.7.2030 müssen Rechnungen zwischen Unternehmen im EU-Raum verpflichtend in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Herkömmliche Formate wie PDF erfüllen diese Anforderungen künftig nicht mehr. Da die Richtlinie auch für Österreich verbindlich ist, muss auch in Österreich hier zwingend eine Umsetzung dieser bis 1.7.2030 erfolgen.

Mit der E-Rechnung wird gleichzeitig auch ein digitales Meldesystem (Digital Reporting Requirements – DRR) eingeführt. Innergemeinschaftliche Lieferungen sowie bestimmte Umsätze, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, müssen künftig elektronisch fakturiert und digital gemeldet werden.

Ab Juli 2030 können daher Papier- und andere nicht den neuen Vorgaben entsprechende Rechnungsformate somit nur noch für Geschäftsvorfälle (z. B. Inlandsumsätze im B2B-Bereich, B2C-Transaktionen) verwendet werden, die nicht von den digitalen Meldepflichten erfasst sind.

Gilt die E-Rechnungspflicht künftig auch für nationale Umsätze?

Für rein nationale Umsätze zwischen österreichischen Unternehmen sieht die Richtlinie keine unmittelbare Verpflichtung zur elektronischen Rechnungslegung vor. Die Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, auch eine nationale elektronische Rechnungspflicht einzuführen. Ob dies auch in Österreich geschehen wird, ist aktuell noch offen.

Stand: 27. September 2026

Bild: DOC RABE Media - stock.adobe.com

Glücksspielabgabe und Eigenverbrauchsbesteuerung beachten

Gewinnspiele und Verlosungen sind besonders in sozialen Medien ein beliebtes Marketinginstrument. Unternehmen können damit ihre Reichweite erhöhen und ihre Produkte oder Dienstleistungen kostengünstig bewerben. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass derartige Verlosungen und Gewinnspiele auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Glücksspielabgabe

Als Glücksspiele gelten Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen bzw. Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %.

Hinweis Bagatellgrenze: Die Steuerpflicht für Preisausschreiben entfällt, wenn die Glücksspielabgabe den Betrag von € 500,00 im Kalenderjahr nicht überschreitet. Damit bleiben Glücksspielgewinne (Verkehrswert der Preise) bis zu € 10.000,00 abgabenfrei.

Eigenverbrauchsbesteuerung

Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es, auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.

Stand: 27. September 2026

Bild: ptnphotof - stock.adobe.com

Keine Grunderwerbsteuerpflicht bei Umstrukturierungen im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie

Mit Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache „NOVA IBEROMOLDES“ (C-837/24) entschied der EuGH über die unionsrechtliche Zulässigkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften und verneinte unter Verweis auf die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie die Erhebung einer Grunderwerbsteuer. Da das österreichische Grunderwerbsteuergesetz vergleichbare Tatbestände für sogenannte „Share Deals“ vorsieht, stellte sich die Frage, welche Auswirkungen das Urteil auf die österreichische Rechtslage hat. Um dieser Unklarheit entgegenzuwirken, hat das österreichische BMF jüngst dazu eine Information veröffentlicht.

BMF-Information zur Grunderwerbsteuerpflicht bei Umstrukturierungen

In Österreich gelten als Kapitalgesellschaften im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie jedenfalls die AG, die GmbH und die SE. Nach Ansicht des BMF kann davon ausgegangen werden, dass nachfolgende Vorgänge, durch die bei der den Kapitalanteil übernehmenden Kapitalgesellschaft ein Erwerbsvorgang - Gesellschafterwechsel oder Anteilsvereinigung - ausgelöst wird. Als Umstrukturierungen im Sinne der EU-Kapitalansammlungsrichtlinie einzustufen sind und keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen, sofern jeweils Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft gewährt werden:

Auswirkungen auf die Praxis

In jenen Fällen, in denen vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils eine Selbstberechnung der österreichischen Grunderwerbssteuer erfolgte und dieser Fall nach der Rechtsprechung des EuGH eindeutig als Umstrukturierung gilt, kann innerhalb der gesetzlichen Frist ein Antrag auf Festsetzung eingebracht werden. Sofern bereits eine Festsetzung erfolgt ist, kann – innerhalb offener Frist – gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben bzw. ein Antrag auf Aufhebung eingebracht werden.

BMF-Information vom 29.7.2026

https://tinyurl.com/57f9j9pv

Stand: 27. September 2026

Bild: Julien Eichinger - stock.adobe.com

Verschärfte Bestimmungen im Bereich der Auftraggeberhaftung

Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers. Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die Haftung im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzgesetzes, worunter insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen ist. Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beitrags- und Abgabenschulden beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.

Haftungssätze und Einbehalte

Bei klassischen Bauleistungen gelten nachfolgende Haftungssätze und Einbehalte:

Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gelten seit 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Sätze:

Vermeidung und laufende Überprüfung der HFU-Liste

Um eine Haftungsinanspruchnahme vollständig auszuschließen, bestehen für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber nachfolgende Möglichkeiten:

Speziell in Bezug auf ausländische Auftragnehmer im Baubereich ist zu beachten, dass diese in der Regel nicht in der HFU-Liste eingetragen sind, sodass hier nur durch einen Einbehalt eine Haftungsinanspruchnahme vollständig ausgeschlossen werden kann.

Stand: 27. September 2026

Bild: SizeSquare's - stock.adobe.com

ÖGK nimmt neue Servicehotlines für Arbeitgeber und Versicherte in Betrieb

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat jüngst eine neue bundesweite Servicehotline für Dienstgeberinnen und Dienstgeber eingerichtet.

Diese steht als Unterstützung für folgende Agenden zur Verfügung:

Die neue Servicehotline für Arbeitgeber ist unter der Telefonnummer +43 5 0766-6500 erreichbar.

Neue Hotline auch für Versicherte

In gleicher Weise hat die ÖGK auch eine neue Hotline für Datenanliegen von Versicherten geschaffen. Diese erhalten unter der österreichweiten Telefonnummer +43 5 0766-6400 Unterstützung bei

Stand: 27. September 2026

Bild: Volker Witt - stock.adobe.com

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Im Zuge des Doppelbudgets 2027–2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen.

Diese sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen mit einem CO2- Ausstoß von 0 (E-Fahrzeuge) ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist. Die geplante Regelung ist wie folgt ausgestaltet:

Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist künftig für den Ansatz eines Sachbezuges ohne Bedeutung.

Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits im Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.

Die Neuregelung wird ab dem 1.1.2027 gelten und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.

Die finale Beschlussfassung der geänderten Sachbezugswerteverordnung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 26. August 2026

Bild: TheSupporter - stock.adobe.com

Was Arbeitgeber künftig beachten müssen

Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie setzt die EU einen wichtigen Schritt für mehr Lohngerechtigkeit und die konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte in Österreich bis 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da sich die Sozialpartner bis dato allerdings auf keinen Gesetzesentwurf einigen konnten, ist Österreich hier säumig. Die Richtline sieht nachfolgende Kernpunkte vor: 

Bewerbungsprozess und Stellenanzeigen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerber künftig vor dem Vorstellungsgespräch über das vorgesehene Einstiegsentgelt oder die entsprechende Gehaltsspanne informieren. Ebenso ist die maßgebliche kollektivvertragliche Einstufung offenzulegen. Fragen zum bisherigen Gehalt bei früheren Arbeitgebern sind künftig unzulässig. 

Auskunftsrechte für Beschäftigte

Beschäftigte haben künftig das Recht, Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über das durchschnittliche Entgeltniveau vergleichbarer Beschäftigtengruppen im Betrieb zu erhalten. Diese Angaben sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Arbeitgeber müssen künftig einmal jährlich aktiv über dieses Auskunftsrecht informieren. 

Objektive Entgeltkriterien

Die Beurteilung, ob Tätigkeiten als gleich oder gleichwertig einzustufen sind, muss anhand objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien erfolgen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die erforderlichen Kompetenzen, das Ausmaß der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen sowie die jeweiligen Arbeitsbedingungen. Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten haben zusätzlich das Recht, Informationen über die Kriterien zu erhalten, nach denen sich ihre Entgeltentwicklung richtet. 

Berichtspflichten

Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Berichte über geschlechterspezifische Entgeltunterschiede vorlegen. Weicht die Lohnlücke ohne objektive, geschlechtsneutrale Gründe um mehr als 5 % ab, sind Gegenmaßnahmen erforderlich. Trotz massiver Kritik am zusätzlichen Verwaltungsaufwand ist mit einer baldigen Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich zu rechnen, um hier eine Vertragsverletzungsstrafe durch die EU zu vermeiden.

Stand: 26. August 2026

Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com

Anpassungen an den OECD-Standard

Der österreichische Ministerrat hat am 1.7.2026 die Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen nachfolgende Punkte: 

Ansässigkeit

Verlagert eine natürliche Person ihre Ansässigkeit in den anderen Abkommensstaat, so ist künftig nicht mehr das Monatsende nach einem Wohnsitzwechsel maßgeblich, sondern der tatsächliche Umzugszeitpunkt. Streitfälle über die Feststellung der Ansässigkeit sollen künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gelöst werden. 

Betriebsstätte

Im Hinblick auf das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte im anderen Staat ist bereits ein wesentliches Mitwirken am Abschluss von Verträgen als ausreichend für deren Begründung zu erachten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass konzerninterne Vertretertätigkeiten bei fremdüblicher Vergütung keine Betriebsstätte begründen. 

Dividenden

Im Bereich der Dividenden wird die Quellensteuerbefreiung erweitert. Zukünftig genügt für eine Befreiung von der Quellensteuer eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % – bisher waren 20 % erforderlich –, sofern die Beteiligung mindestens 365 Tage ununterbrochen gehalten wird.

Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich

Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich. Die Schweiz wird hier weitestgehend einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt. Dadurch wird das Nichtfestsetzungskonzept auf sämtliches wegzugsverfangenes Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgeweitet. Im Verhältnis zur Schweiz, anders als im EU-Raum, knüpft die Nichtfestsetzung der Steuer jedoch an die Leistung einer geeigneten Sicherheit (z. B. Bankgarantie) an. 

Pensionen/Renten

In Bezug auf AHV-Renten wird klargestellt, dass diese, unabhängig davon, ob die frühere Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt wurde, unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren sind. Damit wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers zugewiesen. Zudem wird der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode deutlich ausgeweitet.

Da die Ratifikation des Änderungsprotokolls in beiden Staaten noch aussteht, ist mit einem Inkrafttreten der Änderungen frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.

Stand: 26. August 2026

Bild: benjamin cabassot - stock.adobe.com

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